Willkommen
Kanzlei
Beratungsleistungen
Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuerrecht
Unternehmensnachfolge
Publikationen
News
So erreichen Sie uns
Impressum
Datenschutzerklärung
 


Der Erbschaftsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden (in diesem Fall spricht man von Schenkungssteuer) und der Erwerb von Todes wegen (Erbfall).

Nicht zum Erwerb gehört die Zugewinnausgleichsforderung bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch Tod oder in anderer Weise (also durch Scheidung oder bei Weiterbestehen der Ehe durch Wechsel zur Gütertrennung oder zur Gütergemeinschaft). Wurde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft erst während der Ehe durch Ehevertrag mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eheschließung vereinbart und wird der Güterstand durch Tod beendet, gilt der Güterstand erbschaftsteuerlich erst mit Vertragsabschluss als begründet; dieses erbschaftsteuerliche Rückwirkungsverbot gilt aber nicht in den anderen Fällen der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft.

Steuerfrei bleibt auch die Schenkung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie eines Ehegatten an den anderen Ehegatten. Neu ist ab 01.01.2009, dass auch im Erbfall der Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie vom verstorbenen Ehegatten steuerfrei ist, wenn die Immobilie anschließend zehn Jahre lang von dem überlebenden Ehegatten selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Diese Regelung gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Gleiches gilt, wenn der Erwerb von Todes wegen an Kinder oder Kinder verstorbener Kinder erfolgt, hier jedoch nur bis zu einer Wohnfläche von  200 qm. 

Zu Wohnzwecken vermietete und nicht zum Betriebsvermögen gehörende Immobilien werden nur zu 90% des maßgebenden Wertes angesetzt. Sofern bei Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten oder selbst genutzten Immobilien Erbschaftsteuer anfällt, kann diese auf Antrag bis zu zehn Jahre lang (im Erbfall zinslos) gestundet werden, wenn anderenfalls zur Entrichtung der Erbschaftsteuer das Grundstück veräußert werden müsste.

Die Versteuerung von Unternehmensvermögen ist mit Wirkung ab 01.01.2009 völlig neu geregelt und mit Wirkung ab 1.7.2016 reformiert worden. Unter bestimmten Voraussetzungen wird das begünstigte Betriebsvermögen zu 85% (Regelverschonung) oder zu 100% (Optionsmodell) von der Erbschaftsteuer verschont. Begünstigtes Betriebsvermögen sind insbesondere ganze Gewerbebetriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile an Personengesellschaften, sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25% am Nennkapital unmittelbar beteiligt war.

Ausgenommen von der Begünstigung blieben vor der Reform vermögensverwaltende Unternehmen, deren Verwaltungsvermögen (z.B. fremdvermietete Grundstücke) mehr als 50% des Betriebsvermögens bzw. beim Optionsmodell mehr als 10% des Betriebsvermögens beträgt. Anders als vor der Reform ist ab 1.7.2016 Verwaltungsvermögen nicht mehr begünstigt, soweit es 10% des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Wert des Betriebsvermögens überschreitet. Beträgt das Verwaltungsvermögen mindestens 90% des Werts des gesamten Unternehmens, entfällt die Begünstigung insgesamt. Zum Verwaltungsvermögen gehören unter anderem Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (außer im Rahmen der Betriebsaufspaltung und bei Sonderbetriebsvermögen), Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bis zu 25%, Beteiligungen an Personengesellschaften mit einem Verwaltungsvermögen von mehr als 50%, mehr als 25% Beteiligung an Kapitalgesellschaften mit einem Verwaltungsvermögen von über 50%, sowie Wertpapiere und Kunstgegenstände. Zahlungsmittel und sonstige Finanzmittel gehören zum Verwaltungsvermögen, soweit sie nach Abzug der Schulden 15% (bis 30.6.2016 20%) des Unternehmenswerts übersteigen. Zum Verwaltungsvermögen gehören jetzt auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände. 

Ab 1.7.2016 erhalten Familiengesellschaften einen Vorababschlag von maximal 30% auf den begünstigten Teil des Betriebsvermögens, wenn nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen die Entnahmen/Ausschüttungen auf 37,5% des steuerrechtlichen Gewinns (gekürzt um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen entfallenden Steuern) begrenzt sind, die Verfügung über die Beteiligung an der Gesellschaft auf Angehörige oder auf eine Familienstiftung beschränkt ist und die Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft unter dem gemeinen Wert liegt. Voraussetzung ist außerdem, dass die gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren vor und bis zu 20 Jahren nach dem Vermögensübergang bestehen und tatsächlich praktiziert werden. Wie bisher wird von dem bei der Regelverschonung verbleibenden Anteil von 15% nochmals ein Abzugsbetrag vorgenommen, der mit einer Abschmelzungsregelung verbunden ist. Der Abzugsbetrag von 150.000 € verringert sich, wenn der verbleibende 15%-Anteil die Wertgrenze von 150.000 € übersteigt, um 50% des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags.  

Bei der Regelverschonung muss der Erwerber den Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen. Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist kommt es zum zeitanteiligen Wegfall der Verschonung. Beim Optionsmodell mit 100%-iger Verschonung beträgt die Behaltensfrist sieben Jahre. Außerdem ist noch eine Lohnsummenregelung einzuhalten, die bisher nur für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten galt, ab 1.7.2016 aber bereits für Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten einsetzt. Die Lohnsumme nach 5 Jahren (Regelverschonung) bzw. 7 Jahren (Optionsverschonung) muss bei Betrieben von 6-10 Beschäftigten 250% (bei Optionsverschonung 500%), bei Betrieben von 11-15 Beschäftigten 300% (bei Optionsverschonung 565%) und bei Betrieben von mehr als 15 Beschäftigten 400% (bei Optionsverschonung 700%) der Ausgangslohnsumme erreichen, wobei die Ausgangslohnsumme die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Erwerb ist (ohne u.a. Saisonkräfte, Auszubildende). Zur Anwendung des Optionsmodells muss der Erwerber eine unwiderrufliche Erklärung abgeben.

Für Erben von Großvermögen über 26 Millionen Euro gelten Sonderregelungen, auf die hier nicht eingegangen wird.

Nach dem ab 1.1.2009 geltenden neuen Erbschaftsteuerrecht werden alle Vermögensgegenstände und unabhängig von der Vermögensart mit dem Verkehrswert oder gemeinen Wert (= Verkehrswert) bewertet. Zur Wertermittlung werden verschiedene Bewertungsverfahren angewandt.

Beim Grundvermögen werden unbebaute Grundstücke mit dem Bodenrichtwert, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen grundsätzlich nach dem Vergleichswertverfahren (Ableitung aus von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreisen) und Mietwohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Stehen Vergleichswerte für das Vergleichswertverfahren nicht zur Verfügung, oder fehlt es für das Ertragswertverfahren an einer üblichen Miete, erfolgt die Bewertung nach dem Sachwertverfahren. Auch für die übrigen Grundstücke kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung. Beim Ertragswertverfahren werden der Wert des Grund und Bodens und des Gebäudes getrennt ermittelt. Der Wert des Grund und Bodens basiert auf dem Bodenrichtwert und der Wert des Gebäudes wird unter Zugrundelegung des nachhaltig erzielbaren Ertrags ermittelt. Bei der Ermittlung des Gebäudeertragswerts ist der Gebäudereinertrag mit einem von der Restnutzungsdauer und einem Liegenschaftszinssatz abhängigen Vervielfältiger zu multiplizieren. Beim Sachwertverfahren ist Grundlage für die Ermittlung des Gebäudewertes der Gebäudenormalherstellungswert abzüglich Alterswertminderung. Die Summe aus Bodenwert und Gebäudesachwert ergibt den vorläufigen Sachwert, der noch mit einem Vervielfältiger zu multiplizieren ist.

Für das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben und von Freiberuflern erfolgt der Wertansatz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert. Dabei wird der Wert vorrangig aus Fremdverkäufen abgeleitet, die weniger als ein Jahr zurück liegen. Liegen solche stichtagsnahen Verkäufe nicht vor, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu ermitteln. Hierzu stellt das Bewertungsgesetz ein vereinfachtes Verfahren zur Ertragswertermittlung zur Verfügung. Dabei wird der Ertragswert aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrages im Durchschnitt der letzten drei Jahre mit dem Kapitalisierungsfaktor (1/Kapitalisierungszins) berechnet, der mit Wirkung ab 1.1.2016 auf 13,75% gesetzlich festgelegt wurde. Vorher war der Kapitalisierungszins der um 4,5% erhöhte Basiszinssatz, der die langfristig erzielbare Rendite öffentlicher Anleihen widerspiegelt. Das Betriebsergebnis unterliegt zahlreichen Korrekturen.  Sind für bestimmte Bewertungsgruppen andere spezielle Bewertungsmethoden üblich und anerkannt (z.B. Mutiplikatormethode bei der Ermittlung des Kaufpreises von freiberuflichen Praxen, sowie die betriebswirtschaftlichen Unternehmensbewertungsmethoden des Ertragswertverfahrens und des discounted-cash-flow-Verfahrens) werden diese ebenfalls akzeptiert.

Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs werden noch erhebliche persönliche Freibeträge abgezogen.

Persönliche Freibeträge

500.000 € für Ehegatten und Lebenspartner. Neben diesem Freibetrag wird noch ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 € gewährt.

400.000 € für Kinder und Stiefkinder. Neben diesem Freibetrag wird solchen Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein Versorgungsfreibetrag zwischen 52.000 € und 10.300 € gewährt.

200.000 € für Enkelkinder.

100.000 € für Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen.

Alle oben genannten Personen gehören zur Steuerklasse I und erhalten für Hausrat noch einen Freibetrag von 41.000 € und für andere körperliche Gegenstände einen Freibetrag von 12.000 €.

20.000 € für Eltern und Großeltern bei Schenkungen, sowie Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedenen Ehegatten, sowie Lebenspartnern einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft. Diese Personen gehören zur Steuerklasse II und erhalten für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände noch einen Freibetrag von insgesamt 12.000 €.

20.000 € für alle übrigen Erwerber, die zur Steuerklasse III gehören und ebenfalls für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände noch einen Freibetrag von insgesamt 12.000 € erhalten.

Bei Lebenspartnern ist zu beachten, dass diese vor dem 14.12.2010 zur Steuerklasse III gehörten, aber bezüglich der Freibeträge wie Ehegatten behandelt wurden. Dies galt jedoch nicht für die Steuersätze. Seit dem 14.12.2010 sind Lebenspartner den Ehegatten völlig gleich gestellt.  

Der sich nach Abzug der Freibeträge ergebende steuerpflichtige Erwerb wird mit folgenden Steuersätzen besteuert:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Euro bis einschließlich/ Steuersatz in % für Steuerklasse 

                                           IIIIII
        75.000                                            71530
      300.000                                          11 2030
      600.000                                          1525 30
    6.000.000                                          193030
  13.000.000                                          233550
  26.000.000                                          274050
über 26 Mio.                                          304350

                

Die oben angegebenen Steuersätze der Steuerklasse II gelten ab 01.01.2010. Im Jahre 2009 waren die Steuersätze für die Steuerklasse II identisch mit denen der Steuerklasse III. 

Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögenserwerbe werden in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zurzeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle dieser fiktiven Abzugssteuer ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. Mindestens ist jedoch die Steuer festzusetzen, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt. Im Ergebnis wird durch diese Regelung erreicht, dass der persönliche Freibetrag nur einmal im Zehnjahreszeitraum berücksichtigt wird und Progressionsvorteile durch Aufteilen einer Schenkung in mehrere kleinere Zuwendungen vermieden werden.

Im Gegensatz zu früher ist nach neuem Recht auch der Abzug der Nießbrauchslast bei der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung zulässig. Überträgt der Schenker Vermögenswerte (z.B. Immobilien) unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder eines Wohnrechts, oder wird bei Erwerben von Todes wegen testamentarisch dem überlebenden Ehegatten ein solches Recht eingeräumt, kann der Erwerber bzw. Erbe nunmehr den Nießbrauch bzw. das Wohnrecht mit dem Kapitalwert vom Steuerwert des belasteten Vermögens abziehen.



 
Top